KG - Urteil vom 02.05.2013
8 U 130/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 410/11

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

KG, Urteil vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 8 U 130/12

DRsp Nr. 2013/16129

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. April 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 O 410/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 04. April 2012 verkündete Teilverzichts- und Schlussurteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: