Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis der Parteien über die Räumlichkeiten des Grundstücks ...[X], Erdgeschoss und Kellergeschoss nicht durch Kündigung vom 11. November 2011 beendet wurde und somit über den 30. Juni 2012 hinaus fortbesteht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Weiterhin hat die Beklagte 9/10 der Kosten des Streithelfers zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien und der Streithelfer ihre entstandenen Kosten selbst.
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