OLG Koblenz - Urteil vom 22.08.2013
1 U 1314/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550 S. 1; BGB § 566 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 102
MietRB 2014, 73
NJW-RR 2014, 132
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 14/12

Anforderungen an die Schriftform eines MietvertragesFormularmäßige Vereinbarung einer Schriftformvorsorgeklausel

OLG Koblenz, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 1 U 1314/12

DRsp Nr. 2013/25237

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftformvorsorgeklausel

1. Die Schriftform eines auf feste Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsparteien nicht nur den Mietvertrag, sondern auch eine zum Mietvertrag genommene Anlage unterschrieben haben und auf diese Anlage im Mietvertrag Bezug genommen wird. 2. Eine Schriftformvorsorgeklausel, wonach die Mietparteien sich verpflichten, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen, ist wirksam.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis der Parteien über die Räumlichkeiten des Grundstücks ...[X], Erdgeschoss und Kellergeschoss nicht durch Kündigung vom 11. November 2011 beendet wurde und somit über den 30. Juni 2012 hinaus fortbesteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Weiterhin hat die Beklagte 9/10 der Kosten des Streithelfers zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien und der Streithelfer ihre entstandenen Kosten selbst.