SchlHOLG - Urteil vom 29.05.2009
4 U 100/08
Normen:
BGB § 1056; BGB § 741; BGB § 745;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 221/05

Anforderungen an die Verfügungs- und Vertretungsmacht bei Kündigung eines Mietverhältnisses namens einer Bruchteilsgemeinschaft

SchlHOLG, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 100/08

DRsp Nr. 2010/9827

Anforderungen an die Verfügungs- und Vertretungsmacht bei Kündigung eines Mietverhältnisses namens einer Bruchteilsgemeinschaft

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft stehendes Grundstück stellt sich als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar und erfordert keinen einstimmigen Beschluss der Miteigentümer.

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juli 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel in der Fassung durch den Berichtigungsbeschluss vom 08. August 2008 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1056; BGB § 741; BGB § 745;

Gründe:

I. Die Parteien sind Brüder und gemeinsam Miteigentümer des mit einem mehrstöckigen Geschäftshaus bebauten Innenstadtgrundstücks H. 92 - 94 in K. und streiten um die Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen ihrer Eigentümergemeinschaft zur Kündigung von Mietverhältnissen und zu Räumungsbegehren.