BGH - Beschluss vom 08.04.2014
VIII ZR 216/13
Normen:
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 1357
NZM 2014, 747
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 51/12
AG Bad Homburg, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 948/10

Anforderungen an die Vergleichbarkeit der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen

BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 216/13

DRsp Nr. 2014/10766

Anforderungen an die Vergleichbarkeit der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen

Im Rahmen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB dient die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. Im Übrigen ist an die "Vergleichbarkeit" der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen ein großzügiger Maßstab anzulegen und eine Übereinstimmung oder gar "Identität" in allen wesentlichen Wohnwertmerkmalen nicht zu fordern.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4;

Gründe