Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Juni 2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 19/20 und der Beklagte zu 1/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils verwiesen, soweit sich aus den nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen nichts Abweichendes ergibt.
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