BGH - Urteil vom 03.02.2016
VIII ZR 70/15
Normen:
BGB § 558 Abs. 2 S. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 328/14
LG Gießen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 242/14

Anforderungen für die Zulässigkeit eines begründeten Mieterhöhungsverlangens sowie Annahme eines Typengutachtens mit Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete als unzureichend

BGH, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 70/15

DRsp Nr. 2016/4311

Anforderungen für die Zulässigkeit eines begründeten Mieterhöhungsverlangens sowie Annahme eines Typengutachtens mit Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete als unzureichend

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 2 S. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um monatlich 62,70 € ab dem 1. Januar 2014 für die von ihm bewohnte Wohnung in B. N. in Anspruch. Die 87,50 qm große Vierzimmerwohnung gehört zu einer aus vier mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage, die Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet wurde.

Das Mieterhöhungsbegehren vom 24. Oktober 2013 nimmt zur Begründung auf ein beigefügtes Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen W. vom 14. Oktober 2013 Bezug, das in der Art eines "Typengutachtens" Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die dortigen Zwei-, Drei- und Vierzimmerwohnungen enthält.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.