BGH - Urteil vom 22.02.2012
VIII ZR 205/11
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307;
Fundstellen:
MDR 2012, 454
MietRB 2012, 129
NJW 2012, 1280
NZM 2012, 338
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 312 C 825/09
LG Traunstein, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 3821/10

Angemessenheit einer mietvertraglichen Farbwahlklausel bei ausschließlicher Geltung für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache

BGH, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 205/11

DRsp Nr. 2012/6202

Angemessenheit einer mietvertraglichen Farbwahlklausel bei ausschließlicher Geltung für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache

Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Bestätigung der Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 7. Zivilkammer - vom 26. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307;

Tatbestand

Die Klägerin war vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2008 Mieterin einer Wohnung des Beklagten in T. . Im Mietvertrag sind die Schönheitsreparaturen formularmäßig auf die Klägerin abgewälzt; außerdem ist eine Quotenabgeltungsklausel vereinbart. Zur Ausführung der Schönheitsreparaturen heißt es in § 13 Ziffer 3 des Mietvertrags: