BGH - Urteil vom 18.06.2008
VIII ZR 224/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1 § 535 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1050
MDR 2008, 1028
MietR 2008, 257
NJ 2008, 460
NJW 2008, 2499
NZM 2008, 605
WuM 2008, 472
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 341/06
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 302/06

Formfularmäßige Vereinbarung der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen in einem Wohnraummietvertrag; Rechtsfolgen der Unwirksamkeit

BGH, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 224/07

DRsp Nr. 2008/13901

Formfularmäßige Vereinbarung der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen in einem Wohnraummietvertrag; Rechtsfolgen der Unwirksamkeit

»a) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.b) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1 § 535 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 Mieterin einer Wohnung der Beklagten in B.. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die "Allgemeinen Vertragsbedingungen Wohnraum (Stand 01/2002)" [im Folgenden: Vertragsbedingungen] Vertragsinhalt sind. Darin heißt es in § 8 zu den Schönheitsreparaturen:

"Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Sie sind auch während des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen.