Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 Mieterin einer Wohnung der Beklagten in B.. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die "Allgemeinen Vertragsbedingungen Wohnraum (Stand 01/2002)" [im Folgenden: Vertragsbedingungen] Vertragsinhalt sind. Darin heißt es in § 8 zu den Schönheitsreparaturen:
"Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Sie sind auch während des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen.
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