BGH - Urteil vom 08.12.2010
VIII ZR 86/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 557a Abs. 2 S. 2; BGB § 557a Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 151
NJW 2011, 597
NZM 2011, 150
Vorinstanzen:
Ag Nettetal, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 108/09
LG Krefeld, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 53/09

Angemessenheit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses im Mietvertrag; Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses sowie Überschreitung des Kündigungszeitraumes von vier Jahren bei einem Mietvertrag

BGH, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 86/10

DRsp Nr. 2011/259

Angemessenheit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses im Mietvertrag; Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses sowie Überschreitung des Kündigungszeitraumes von vier Jahren bei einem Mietvertrag

Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 557a Abs. 2 S. 2; BGB § 557a Abs. 3;

Tatbestand

Die Kläger haben von den Beklagten mit Vertrag vom 27. Juni 2005 eine Wohnung in N. gemietet. In § 2 des Mietvertrags ist bestimmt:

"1. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt am 1. Juli 2005.

2. Die Parteien verzichten in Übereinstimmung mit BGH-Urteil AZ. VIII ZR 27/04 wechselseitig auf die Dauer von 4 (vier) Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.