LG Gießen - Urteil vom 17.05.1995
1 S 7/95
Normen:
BGB § 546 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 442
Vorinstanzen:
AG Giessen - Urteil vom 24.11.1994 - 40 C 600/94-M -,

Angemessenheit von Kosten der Gartenpflege; Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen

LG Gießen, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 1 S 7/95

DRsp Nr. 2001/10168

Angemessenheit von Kosten der Gartenpflege; Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen

1. Für die Gartenpflege können vom Vermieter lediglich angemessene Aufwendungen in Ansatz gebracht werden (hier: 350 DM für siebemal Rasenmähen statt 1680 DM). 2. Ein Mieter, dessen Vermieter nach Jahr und Tag immer noch nicht abgerechnet hat, kann sich im Prozeß auf den Standpunkt stellen, es seien überhaupt keine Betriebskosten angefallen und Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter nachträglich doch noch abrechnet und die Nebenkosten substantiiert vorträgt.

Normenkette:

BGB § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass nicht nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen vorgenommen worden sind. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger indessen eine weitgehend prüfbare Abrechnung vorgelegt. Danach kann für den noch geltend gemachten Zeitraum von September 1992 - August 1993 zwar von einem Nebenkostenanspruch von 682,73 DM ausgegangen werden (§§ 535 Satz 2 BGB, 4 Abs. 1 MHG). Dieser Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung erloschen.