OLG Köln - Urteil vom 29.01.1999
19 U 109/98
Normen:
BGB § 164 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1135
GmbHR 1999, 410
MDR 1999, 1012
NZM 1999, 1097
OLGReport-Köln 1999, 195
VersR 2000, 1023
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 147/97

Anmietung von Gewerbräumen ist ein unternehmensbezogenes Geschäft

OLG Köln, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 19 U 109/98

DRsp Nr. 1999/3890

Anmietung von Gewerbräumen ist ein unternehmensbezogenes Geschäft

»Bei der Anmietung von Gewerberäumen handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Hat der Geschäftsführer einer GmbH bei den Vertragsverhandlungen deutlich gemacht, für die GmbH handeln zu wollen, scheidet eine persönliche Haftung auch dann aus, wenn in der Parteibezeichnung des Mietvertrages der Zusatz "GmbH" fehlt und er den Vertrag nur mit seinem Namen (ohne Zusätze) unterschrieben hat.«

Normenkette:

BGB § 164 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Das Landgericht hat die Passivlegitimation des Beklagten mit der Begründung bejaht, er habe erkannt, daß seine Person und nicht die "D. WELTWEIT Touristik Service GmbH" im Mietvertrag als Mieter bezeichnet worden sei, auf seine Behauptung, er habe bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, daß er Geschäftsführer der GmbH sei und auch für diese auftreten wolle, komme es nicht an. Das vermag nicht zu überzeugen.