Die Beklagte bestellte an Teilflächen ihres im "E.-Park" M. gelegenen Grundbesitzes durch notariellen Vertrag vom 6. September 1968 der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Erbbaurecht für gewerbliche Zwecke. Der Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel. Sie hat u.a. folgenden Wortlaut:
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