BGH - Urteil vom 03.02.1995
V ZR 222/93
Normen:
ErbbauVO § 9 ;
Fundstellen:
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Anpassungsklausel 6
DB 1995, 1272
DNotZ 1995, 665
DRsp I(158)208a
MDR 1995, 686
NJW 1995, 1360
Rpfleger 1995, 403
WM 1995, 1149
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Anpassung des Erbbauzinses wegen erheblicher oder wesentlicher Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

BGH, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen V ZR 222/93

DRsp Nr. 1995/4124

Anpassung des Erbbauzinses wegen erheblicher oder wesentlicher Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

»Ist vereinbarte Voraussetzung für eine Anpassung des Erbbauzinses eine "erhebliche" oder "wesentliche" Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (der Lebenshaltungskosten und der Einkommen), so genügt eine Änderung um mehr als 10 %. Das gilt auch, wenn die Anpassung davon abhängt, daß der bisherige Erbbauzins nicht mehr eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Erbbaugrundstücks darstellt, und sich dies nach Treu und Glauben beurteilen soll.«

Normenkette:

ErbbauVO § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte bestellte an Teilflächen ihres im "E.-Park" M. gelegenen Grundbesitzes durch notariellen Vertrag vom 6. September 1968 der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Erbbaurecht für gewerbliche Zwecke. Der Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel. Sie hat u.a. folgenden Wortlaut: