BGH - Urteil vom 06.02.2013
VIII ZR 184/12
Normen:
BGB § 560 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2013, 455
NJW 2013, 1595
NZM 2013, 357
ZMR 2013, 422
Vorinstanzen:
AG Görlitz, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 359/11
LG Görlitz, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1/12

Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter im Anschluss an eine selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 184/12

DRsp Nr. 2013/4899

Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter im Anschluss an eine selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung

Zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter im Anschluss an eine von ihm selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 10. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 560 Abs. 4;

Tatbestand