BGH - Urteil vom 18.02.2011
V ZR 137/10
Normen:
BGB § 921; BGB § 922; FamFG § 111 Abs. 1 S. 1; NbG § 10 Abs. 3 -SA; NbG § 15 -SA; ZPO a.F. § 545 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 515
NZM 2011, 758
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 573/08
LG Halle, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 131/09

Anspruch auf Anbringung einer Wärmeisolierung durch den Eigentümer eines entlang der Grundstücksgrenze bebauten Grundstücks

BGH, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen V ZR 137/10

DRsp Nr. 2011/5290

Anspruch auf Anbringung einer Wärmeisolierung durch den Eigentümer eines entlang der Grundstücksgrenze bebauten Grundstücks

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 921; BGB § 922; FamFG § 111 Abs. 1 S. 1; NbG § 10 Abs. 3 -SA; NbG § 15 -SA; ZPO a.F. § 545 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer nebeneinander liegender Grundstücke, die entlang der gemeinsamen Grenze bebaut waren. 2006 riss die Beklagte das auf ihrem Grundstück stehende Gebäude ab. Dabei wurde auch die sechs Meter hohe, an das Nachbargebäude angrenzende Giebelwand bis auf eine Höhe von 2,50 Metern abgetragen. Auf dem darüber befindlichen, nunmehr freiliegenden Teil der Außenmauer des Nachbargebäudes ließ die Beklagte einen Glattputz auftragen. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, diesen Teil der Mauer mit einer den heutigen Anforderungen entsprechenden Wärmedämmung zu versehen.

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der für die Anbringung einer Wärmedämmung erforderlichen Kosten als "Vorschuss für eine Mängelbeseitigung" sowie die Verurteilung der Beklagten, es ihm und von ihm beauftragten Handwerkern zu gestatten, ihr Grundstück "zum Zwecke der Mängelbeseitigung" zu betreten.