LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.06.2016
L 11 AS 1788/15
Normen:
BGB § 558d Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1318/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in der Landeshauptstadt Hannover

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 1788/15

DRsp Nr. 2016/14890

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in der Landeshauptstadt Hannover

1. Die vom Jobcenter Region Hannover für Einpersonenhaushalte (Landeshauptstadt Hannover) für die Zeit von August 2011 bis Mai 2012 festgelegte Mietobergrenze von 354,-- Euro (Bruttokaltmiete) ist nicht zu beanstanden. 2. Es begegnet dabei keinen Bedenken, die Kappungsgrenze beim 33% Quantil der aus einem qualifizierten Mietspiegel gewonnenen Mietwerte zu ziehen. 3. Beim Zuschuss zu den ungedeckten KdU (§ 27 Abs. 3 SGB II) bedarf es für die Deckelung der berücksichtigungsfähigen KdU auf die Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II keiner vorherigen Kostensenkungsaufforderung.

1. Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten. 2. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum. 3. Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger.