LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.03.2018
L 5 AS 376/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG § 12; BGB § 558d Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 666
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 4155/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Salzlandkreis auf der Grundlage einer Handlungsanweisung als schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 5 AS 376/16

DRsp Nr. 2018/5209

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Salzlandkreis auf der Grundlage einer Handlungsanweisung als schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers

1. Der Salzlandkreis ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstellt. Er ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt. 2. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung (hier: 1.3.2012) möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus. 3. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die Kosten der Unterkunft vor dem 1. März 2012 bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zu bewilligen.