LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.02.2018
L 4 AS 509/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 560 Abs. 4; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1092/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungPrüfung der Angemessenheit der HeizkostenObliegenheit zur Senkung unangemessener Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch einen UmzugAbweichen von der Sechs-Monats-Frist zur Kostensenkung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 509/14

DRsp Nr. 2018/7098

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten Obliegenheit zur Senkung unangemessener Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch einen Umzug Abweichen von der Sechs-Monats-Frist zur Kostensenkung

1. Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Im Rahmen der weiteren Prüfung der konkreten Angemessenheit ist eine Beschränkung auf personenbezogene Ursachen nicht vorgesehen. 2. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch schon für die vor dem 1.1.2011 geltende Rechtslage in Betracht zu ziehen. Maßgeblich für die Obliegenheit zur Senkung unangemessener Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch einen Umzug ist nämlich, ob nach dem Umzug gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft zu berücksichtigen sind. Dann fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Umzug und der tatsächlichen Kostensenkung.