LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2015
L 37 SF 37/12 EK VH
Normen:
BGB § 133; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 2 und S. 4; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 3; GVG § 198 Abs. 5 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 200 S. 1; SGG § 88; SGG § 99;

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens bei noch andauerndem Ausgangsverfahren; Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge; Verzögerung durch Prozessverhalten der Beteiligten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen L 37 SF 37/12 EK VH

DRsp Nr. 2015/11496

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens bei noch andauerndem Ausgangsverfahren; Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge; Verzögerung durch Prozessverhalten der Beteiligten

Wird über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt entschieden, zu dem das Ausgangsverfahren noch andauert, kommt die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nur in Betracht, wenn bereits eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - Rn. 28 ff.). Ob eine Verzögerungsrüge vorliegt, ist durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133 BGB zu ermitteln.