LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.2017
L 6 VS 1447/16
Normen:
BGB § 133; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 103; SVG § 81; SVG § 85;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VS 4124/12

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente aufgrund einer WehrdienstbeschädigungErledigung eines Ablehnungsbescheides durch den Erlass einer späteren VerwaltungsentscheidungZulässigkeit der Beurteilung kernspintomographisch erhobener Befunde durch einen Facharzt für Orthopädie als Sachverständiger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen L 6 VS 1447/16

DRsp Nr. 2017/13713

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung Erledigung eines Ablehnungsbescheides durch den Erlass einer späteren Verwaltungsentscheidung Zulässigkeit der Beurteilung kernspintomographisch erhobener Befunde durch einen Facharzt für Orthopädie als Sachverständiger

1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Feststellung des Rechts auf eine Leistung abgelehnt wurde, erledigt sich mit Erlass einer entsprechenden späteren Verwaltungsentscheidung. 2. Ein Facharzt für Orthopädie als Sachverständiger kann kernspintomographisch erhobene Befunde beurteilen, wenn es nur einer fachspezifischen radiologischen Diagnostik bedurfte.

1. Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist für die Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette vorgegeben: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachte Schädigungsfolge bedingt haben muss; dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht.