LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.08.2022
L 12 AS 2089/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 4840/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines Mietverhältnisses zwischen Familienangehörigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen L 12 AS 2089/19

DRsp Nr. 2023/14361

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines Mietverhältnisses zwischen Familienangehörigen

Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wenn es sich bei einem Mietvertrag zwischen Familienangehörigen um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2019 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug die Hälfte. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.12.2017.