Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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