LSG Bayern - Urteil vom 21.12.2016
L 11 AS 386/14 ZVW
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 133; SGB II § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 596/06

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Auslegung eines Schreibens im Rahmen eines Rechtsstreits über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung als neuer LeistungsantragRechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses eines Studierenden

LSG Bayern, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 386/14 ZVW

DRsp Nr. 2017/1943

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Auslegung eines Schreibens im Rahmen eines Rechtsstreits über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung als neuer Leistungsantrag Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses eines Studierenden

1. Die Auslegung eines Schreibens, das in einem Zeitpunkt gestellt wird, für den bereits ein Bewilligungsbescheid vorliegt, der vom Jobcenter zurückgenommen worden ist, als Leistungsantrag kommt nicht in Betracht. 2. Das Vorliegen individueller Versagensgründe für einen Anspruch auf BAföG steht dem Leistungsausschluss im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II nicht entgegen. »1. Zur Auslegung eines Antrages, der in einem Zeitpunkt gestellt wird, für den bereits ein Bewilligungsbescheid vorliegt, der vom Jobcenter zurückgenommen worden ist. 2. Zum Leistungsausschluss eines Studenten, dessen Studium dem Grunde nach förderfähig ist.«

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 133; § Abs. ;