LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2018
L 11 AS 52/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 768/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 52/16

DRsp Nr. 2018/14937

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

1. Um eine ausreichende Repräsentativität der erhobenen Daten für ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sicherzustellen, bedarf es im Falle des Fehlens eines Mietspiegels einer Erfassung von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes. 2. Wird der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedarf es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen. 3. Liegen die Mieten von 59,6% der Leistungsberechtigten über der ermittelten Angemessenheitsgrenze, muss diese Tatsache für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes berücksichtigt werden. 4. Es muss im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes sichergestellt werden, dass angemessener Wohnraum nicht nur in einigen wenigen Stadtteilen verfügbar ist, und auch nicht nur Bestandsmieten von Wohnungen aus einigen wenigen Stadtteilen in die Berechnungen eingeflossen sind.