LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.03.2017
L 3 AL 3482/16
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 167;
Fundstellen:
NZI 2017, 795
ZInsO 2017, 2389
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 691/15

Anspruch auf InsolvenzgeldBerücksichtigungsfähigkeit einer unregelmäßigen freiwilligen Jahresgratifikation bzw. Jahressonderzahlung bei der Bemessung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 3482/16

DRsp Nr. 2017/9086

Anspruch auf Insolvenzgeld Berücksichtigungsfähigkeit einer unregelmäßigen freiwilligen Jahresgratifikation bzw. Jahressonderzahlung bei der Bemessung

1. Eine Jahresgratifikation ist nicht insolvenzgeldfähig, wenn hierauf kein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung oder aus Arbeitsvertrag vorliegt. 2. Unregelmäßige und in unterschiedlicher Höhe erfolgte Gratifikationen rechtfertigen nicht die Annahme betrieblicher Übung. 3. Ein in Bezug auf die Zahlung von Gratifikationen arbeitsvertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt wird durch eine Verknüpfung mit einem Widerrufsvorbehalt nicht unklar oder missverständlich, wenn er mit einem weiteren Hinweis, dass durch die Zahlung kein Rechtsanspruch für die kommenden Jahre begründet wird, verknüpft wird.

1. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben; nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers als Insolvenzereignis.