LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2022 L 12 AS 493/19
Normen:
SGB II a.F. § 22 Abs. 1 S. 1-4; SGB II a.F. § 22 Abs. 10; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22c Abs. 1 S. 1 Nr. 2; WoGG a.F. § 9 Abs. 1; WoGG a.F. § 9 Abs. 2; WoGG a.F. § 12 Abs. 1; WoGG a.F. § 12 Abs. 3; WoFG § 10; BGB § 556;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 121/16
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungPrüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen L 12 AS 493/19
DRsp Nr. 2023/3035
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungPrüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts
Ein Gutachten zur Entwicklung von Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft erfüllt die vom BSG gestellten Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht, wenn für die Ermittlung der angemessenen Kosten nur die Nettokaltmiete zugrunde gelegt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das JC die tatsächlichen kalten Betriebskosten in vollem Umfang übernommen hat.
Tenor
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