Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2014 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2012 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
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