OLG Köln - Beschluss vom 07.03.2016
19 U 109/15
Normen:
BGB § 637 Abs. 3; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 485/14

Anspruch auf Vorschusszahlung für eine MängelbeseitigungAuslegung des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 19 U 109/15

DRsp Nr. 2021/7410

Anspruch auf Vorschusszahlung für eine Mängelbeseitigung Auslegung des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.06.2015 (27 O 485/14) durch Beschluss gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 637 Abs. 3; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).