BGH - Beschluss vom 11.02.2014
VIII ZR 220/13
Normen:
BGB § 558; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MietRB 2014, 254
NJW-RR 2014, 784
NZM 2014, 349
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 207 C 91/08
LG Berlin, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 4/11

Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung bei einzigartigem Mietobjekts

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 220/13

DRsp Nr. 2014/6072

Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung bei "einzigartigem" Mietobjekts

1. Ob das einem Mieterhöhungsverlangen beigefügte Sachverständigengutachten Investitionen des Mieters ausreichend berücksichtigt hat, betrifft nicht die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen, sondern dessen Begründetheit. 2. Im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangen führt der Umstand, dass es keine Vergleichsobjekte ähnlich schlechter Ausstattung gibt, nicht dazu, dass keine ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden könnte und dem Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB dauerhaft verwehrt wäre.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 558; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;

Gründe