OLG Koblenz - Beschluss vom 04.03.2015
3 U 1042/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 634 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 56/13

Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der Kosten für Mängelüberprüfungsmaßnahmen

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 3 U 1042/14

DRsp Nr. 2016/2565

Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der Kosten für Mängelüberprüfungsmaßnahmen

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eine Mängelrüge hin mitgeteilt, er werde die notwendigen Überprüfungen vornehmen und bestehende Mängel beseitigen, wohingegen der Auftraggeber verpflichtet sei, die Kosten der Überprüfungsmaßnahmen zu tragen, falls Mängel nicht gegeben seien, so steht dem Auftragnehmer ein vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn der Auftraggeber auf dieses Schreiben nicht reagiert und Mängel nicht gegeben sind.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 634 Nr. 1;

Gründe