BGH - Urteil vom 07.05.2009
VII ZR 15/08
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 817
BauR 2009, 1295
MDR 2009, 862
NJ 2009, 380
NJW-RR 2009, 1175
NZBau 2009, 507
NZM 2009, 553
VersR 2010, 83
WuM 2009, 361
ZGS 2009, 341
ZfBR 2009, 572
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 3/07
LG Köln, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 578/05

Anspruch des Bestellers gegen den Werkunternehmer auf Zahlung eines Vorschusses auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten; Fortbestehen der Mängelbeseitigungspflicht trotz einer seitens des Bestellers erfolgten Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen des Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit

BGH, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen VII ZR 15/08

DRsp Nr. 2009/13196

Anspruch des Bestellers gegen den Werkunternehmer auf Zahlung eines Vorschusses auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten; Fortbestehen der Mängelbeseitigungspflicht trotz einer seitens des Bestellers erfolgten Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen des Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit

Lässt der Besteller nur die nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, durch bauliche Maßnahmen beseitigen (hier: Einbau längerer Türen bei einem mit zu geringer Höhe eingebrachten Estrichbelag), so liegt darin keine Ersatzvornahme im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB a.F. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 3;

Tatbestand: