BGH - Urteil vom 12.03.2009
VII ZR 26/06
Normen:
BGB § 635;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 664
BauR 2009, 1140
MDR 2009, 624
MietRB 2009, 200
NJW 2009, 1870
NZBau 2009, 376
NZM 2009, 447
VersR 2010, 822
WM 2009, 1667
ZfBR 2009, 453
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 55/03
LG Heidelberg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 187/01

Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Umfang des Schadensersatz- und Ausgleichsanspruchs bei Rückgabe einer mangelhaften Wohnung; Kosten der Finanzierung des Erwerbs einer Wohnung als vom Verkäufer zu ersetzende Aufwendungen; Abzug der vom Erwerber erzielten Mieteinkünfte bei der Schadensberechnung

BGH, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen VII ZR 26/06

DRsp Nr. 2009/8206

Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Umfang des Schadensersatz- und Ausgleichsanspruchs bei Rückgabe einer mangelhaften Wohnung; Kosten der Finanzierung des Erwerbs einer Wohnung als vom Verkäufer zu ersetzende Aufwendungen; Abzug der vom Erwerber erzielten Mieteinkünfte bei der Schadensberechnung

a) Der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise geltend machen, dass er die Eigentumswohnung zurückgibt und Ausgleich dafür verlangt, dass nach Rückgabe der Wohnung seinen Aufwendungen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht. Der ausgebliebene Gegenwert bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde. b) Zu den Aufwendungen, die der Erwerber einer Eigentumswohnung bei dieser Schadensberechnung geltend machen kann, gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung. c) Bei der Schadensberechnung sind im Falle der Vermietung die vom Erwerber erzielten Mieteinnahmen abzuziehen.

Tenor: