OLG Köln - Beschluss vom 04.10.2012
19 U 88/12
Normen:
BGB § 566a;
Fundstellen:
ZMR 2013, 438
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 341/11

Anspruch des Erwerbers eines vermieteten Hausgrundstücks gegen den Veräußerer auf Herauszahlung geleisteter Mietkautionen

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 19 U 88/12

DRsp Nr. 2013/2059

Anspruch des Erwerbers eines vermieteten Hausgrundstücks gegen den Veräußerer auf Herauszahlung geleisteter Mietkautionen

Zwar kann dem Erwerber eines Hausgrundstücks grundsätzlich ein Anspruch gegen den Veräußerer auf Herauszahlung von Mietern geleisteter Mietkautionen zustehen. Jedoch setzt dies voraus, dass Veräußerer und Vermieter identisch sind.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 07.05.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 341/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 566a;

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ) oder nach § zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ Abs. ). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ Abs. S. 1 Nr. ). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. S. 1 Nr. ) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ Abs. S. 1 Nr. ).