BGH - Urteil vom 13.09.2023
VIII ZR 109/22
Normen:
BGB § 553 Abs. 1; BGB a.F. § 549 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1510
NJW 2023, 3586
NJW-RR 2023, 1435
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 149/21
LG Berlin, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 7/22

Anspruch des Mieters auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung eines Wohnraums an einen Dritten; Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte bei nicht vollständiger Aufgabe des Gewahrsam an dem Wohnraum durch den Mieter

BGH, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 109/22

DRsp Nr. 2023/13956

Anspruch des Mieters auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung eines Wohnraums an einen Dritten; Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte bei nicht vollständiger Aufgabe des Gewahrsam an dem Wohnraum durch den Mieter

a) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Bestätigung von Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 25, 30).b) Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 553 Abs. 1; BGB a.F. § 549 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist seit Sommer 2000 Mieter einer in Berlin gelegenen Einzimmerwohnung.

Mit Schreiben vom 17. März 2021 bat der Kläger die beklagten Vermieter wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 an eine namentlich benannte Person. Die Beklagten lehnten dies ab.