BGH - Urteil vom 11.06.2014
VIII ZR 349/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 553 Abs. 1 S. 1; BGB § 540 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 7
MDR 2014, 887
MietRB 2014, 225
MietRB 2014, 7
NJW 2014, 6
NZM 2014, 631
ZIP 2014, 54
ZMR 2014, 713
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 57/13
AG Hamburg-Mitte, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 257/12

Begründen eines berechtigten Interesses an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten durch einen mehrjährigen berufsbedingten Auslandsaufenthalts des Mieters

BGH, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 349/13

DRsp Nr. 2014/10973

Begründen eines berechtigten Interesses an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten durch einen mehrjährigen berufsbedingten Auslandsaufenthalts des Mieters

a) Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200).b) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 553 Abs. 1 S. 1; BGB § 540 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand