BAG - Urteil vom 05.05.2015
1 AZR 435/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 147
ArbRB 2015, 330
BB 2015, 2164
DB 2015, 2095
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 1207
NZA-RR 2015, 6
ZInsO 2015, 2296
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 745/12
ArbG Münster, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1210/11

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Differenzvergütung bei mitbestimmungswidriger Änderung von Entlohnungsgrundsätzen

BAG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 435/13

DRsp Nr. 2015/14610

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Differenzvergütung bei mitbestimmungswidriger Änderung von Entlohnungsgrundsätzen

Orientierungssätze: 1. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten. Bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze kann ein Arbeitnehmer eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze fordern. Das folgt aus der Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. 2. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung trägt keinen Anspruch auf Vergütung nach mitbestimmungswidrig geänderten Entlohnungsgrundsätzen. Sie setzt ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus. Sie ist nicht Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung mitbestimmungswidrigen Verhaltens.

Ein Anspruch auf Differenzvergütung nach den Entlohnungsgrundsätzen des TVöD ist nur dann gegeben, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Entlohnungsgrundsätze des TVöD im Betrieb vereinbart sind oder zumindest einmal vereinbart waren und vom Arbeitgeber einseitig abgeändert worden sind (hier: verneint)