LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2015
15 Sa 1733/14
Normen:
§§ 611 Abs. 1, 397, 133, 157, 242 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2451/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten 13. Monatsgehalts

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1733/14

DRsp Nr. 2015/14146

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten 13. Monatsgehalts

Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch auf ein zum 1.11. eines Jahres auszuzahlendes 13. Monatsgehalt wird nicht dadurch abbedungen, dass der Arbeitnehmer widerspruchslos hinnimmt, dass der Arbeitgeber das 13. Monatsgehalt unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht auszahlt.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 24.10.2014 - 4 Ca 2451/13 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.347,11 € brutto abzüglich 1.400,00 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 611 Abs. 1, 397, 133, 157, 242 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen klägerischen Anspruch auf Zahlung eines 13. Gehalts für das Jahr 2010.

Der Kläger steht seit März 2000 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.02.2000 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Buchhalter, zuletzt vergütet mit einem monatlichen Bruttoentgelt von durchschnittlich 2.541,11 Euro.

In § 3 des Arbeitsvertrags ist unter der Überschrift "Vergütung" u. a. formuliert: