BGH - Beschluss vom 21.09.2010
VIII ZR 275/09
Normen:
BGB § 541; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 3269/08
LG Chemnitz, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 70/09

Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Entfernung einer auf dem Balkon der Mietwohnung angebrachten Parabolantenne

BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 275/09

DRsp Nr. 2010/19626

Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Entfernung einer auf dem Balkon der Mietwohnung angebrachten Parabolantenne

1. Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Dies gilt auch im Hinblick auf den von einem Mieter zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen.