BGH - Urteil vom 09.02.2011
VIII ZR 285/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295; ZPO § 321a Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 412 C 7773/07
LG München I, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 21117/08

Anspruch eines Vermieters gegen die Mieter auf Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatz nach fristloser Kündigung sowie Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung; Zulässigkeit des Zurückgreifens auf ein erstinstanzliches Bestreiten in der Revisionsinstanz nach Versäumnis der Rüge eines Gehörsverstoßes des erstinstanzlichen Gerichts mit der Berufung

BGH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 285/09

DRsp Nr. 2011/4320

Anspruch eines Vermieters gegen die Mieter auf Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatz nach fristloser Kündigung sowie Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung; Zulässigkeit des Zurückgreifens auf ein erstinstanzliches Bestreiten in der Revisionsinstanz nach Versäumnis der Rüge eines Gehörsverstoßes des erstinstanzlichen Gerichts mit der Berufung

Eine Partei kann eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen, wenn sie die ihr nach Erkenntnis des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung verstreichen ließ.

Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird das Senatsurteil vom 22. September 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. November 2009 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Oktober 2008 geändert, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger einen über 4.561,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Januar 2008 hinausgehenden Betrag zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.