Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird das Senatsurteil vom 22. September 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. November 2009 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Oktober 2008 geändert, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger einen über 4.561,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Januar 2008 hinausgehenden Betrag zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
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