BGH - Urteil vom 07.07.2010
VIII ZR 85/09
Normen:
BGB § 535; BGB § 536;
Fundstellen:
BauR 2010, 1756
MietRB 2010, 254
NJW 2010, 3088
NZM 2010, 618
ZIP-aktuell 2010, Nr. 215
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 84/08
AG Bonn, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 288/06

Anspruch eines Wohnraummieters auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz

BGH, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 85/09

DRsp Nr. 2010/12975

Anspruch eines Wohnraummieters auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz

Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. März 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 536;

Tatbestand