Mit Vertrag vom 27.08.1992 mietete der Großvater der Beklagten zu 1) ein fabrikneues Fahrzeug Opel Vectra bei der Firma ... an. In dem Mietvertrag, den auch der Beklagte zu 1) unterschrieben hatte, war dem Beklagten zu 1) und 2) die Benutzung des Fahrzeuges gestattet worden. In dem Vertrag war eine Haftungseinschränkung mit einer Selbstbeteiligung gegen Zahlung eines Aufpreises vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Mietvertragsurkunde Bezug genommen.
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