BGH - Urteil vom 21.10.2011
V ZR 265/10
Normen:
WEG § 14 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 140
NZM 2012, 239
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 21/09
LG Köln, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 88/10

Anspruch von WEG-Mitgliedern auf Beseitigung von auf den eigenen Garten gerichteten Videokameras wegen fehlender Beschlussfassung

BGH, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen V ZR 265/10

DRsp Nr. 2011/21056

Anspruch von WEG -Mitgliedern auf Beseitigung von auf den eigenen Garten gerichteten Videokameras wegen fehlender Beschlussfassung

1. Ein Beseitigungsverlangen der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegenüber einen einzelnen Wohnungseigentümer ist rechtsmissbräuchlich, wenn es auf eine Leistung zielt, die alsbald zurückzugewähren ist, weil der betroffene Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG zur Vornahme dieser Maßnahme hat. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, fehlt.2. Ein Nachteil iSd. § 14 Nr. 1 WEG ist zu verneinen, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situation berechtigt ist, die beanstandete Maßnahme vorzunehmen.