OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2022
22 U 151/20
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 124/19
LG Köln, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 124/19

Ansprüche aus einem außerordentlich gekündigten Gewerbemietverhältnis; Verletzung der Ankündigungspflicht von Bauarbeiten

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 22 U 151/20

DRsp Nr. 2024/3326

Ansprüche aus einem außerordentlich gekündigten Gewerbemietverhältnis; Verletzung der Ankündigungspflicht von Bauarbeiten

Ist im Gewerberaummietvertrag geregelt, dass Baumaßnahmen mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen sind, und verstößt der Vermieter mehrfach hiergegen, was zu Schäden beim Mieter führt, so ist dieser nach entsprechender Abmahnung berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ist der Zugang und der Inhalt einer Ankündigung von Baumaßnahmen streitig, so hat der Vermieter nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast die Art und Weise der Versendung der Ankündigung und deren konkreten Inhalt darzulegen.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27.08.2020 und 02.02.2021 (81 O 124/19 ) werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 531.262 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem von der Klägerin außerordentlich gekündigten Gewerbemietverhältnis.

2.