Der Kläger war Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in B..
Der Mietvertrag vom 19. April 2000 lautete unter anderem wie folgt:
"...
§ 5 Heizung- und Warmwasserversorgung
1. Der Vermieter ist verpflichtet, die etwa vorhandene Sammelheizung, soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 15. September bis 15. Mai (Heizperiode) in Betrieb zu nehmen. ...
...
3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Betriebskosten zu bezahlen...
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