BGH - Urteil vom 12.05.2004
XII ZR 223/01
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 § 558 § 852 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1210
GuT 2004, 176
MDR 2004, 1050
NZM 2004, 583
ZMR 2004, 800
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Ansprüche des Vermieters bei unterlassener Renovierung nach Ende der Mietzeit; Verjährung von Ansprüchen

BGH, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen XII ZR 223/01

DRsp Nr. 2004/11293

Ansprüche des Vermieters bei unterlassener Renovierung nach Ende der Mietzeit; Verjährung von Ansprüchen

»a) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in renoviertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.b) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a.F. BGB durch Vertragsverhandlungen in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a.F. BGB

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 § 558 § 852 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Renovierung und Reparaturen nach Beendigung eines Mietvertrages sowie Entschädigung für entgangene Miete. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Verjährung.

Am 21. November 1984 schloß die "Fa. S. B. " mit der Beklagten einen Mietvertrag über eine neu errichtete Lagerhalle. Unterzeichnet wurde der Vertrag durch R. B. , den Geschäftsführer der Komplemen- tär-GmbH der Klägerin. Die Beklagte verpflichtete sich in einer Zusatzvereinbarung, das Objekt bei Beendigung des Mietvertrages gleichwertig renoviert zurückzugeben. Der Mietvertrag endete am 31. Mai 1994, nachdem die Beklagte einer weiteren Verlängerung vertragsgemäß rechtzeitig widersprochen hatte.