BVerfG - Beschluß vom 22.02.2000
1 BvR 1910/99
Normen:
BGB §§ 326, 554 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 4991/99

Ansprüche nach § 326 BGB im Mietrecht

BVerfG, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1910/99

DRsp Nr. 2000/3237

Ansprüche nach § 326 BGB im Mietrecht

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB davon abhängt dass der Gläubiger die eigenen Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, auf das Mietrecht zu übertragen.

Normenkette:

BGB §§ 326, 554 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifel an ihrer materiellen Gerechtigkeit schlagen verfassungsrechtlich nicht durch. Insbesondere war es von Verfassungs wegen nicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB davon abhängt, dass der Gläubiger die eigenen Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt (BGH, WM 1984, S. 140 ff.), auf das Mietrecht zu übertragen. § 554 BGB sieht in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Landgerichts besondere Kündigungsvoraussetzungen für den Sachbereich "Miete" vor.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG München I, vom 29.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 4991/99