1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifel an ihrer materiellen Gerechtigkeit schlagen verfassungsrechtlich nicht durch. Insbesondere war es von Verfassungs wegen nicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB davon abhängt, dass der Gläubiger die eigenen Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt (BGH, WM 1984, S. 140 ff.), auf das Mietrecht zu übertragen. § 554 BGB sieht in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Landgerichts besondere Kündigungsvoraussetzungen für den Sachbereich "Miete" vor.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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