OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen I-15 U 152/02
DRsp Nr. 2004/14965
Ansprüche unter Mietern wegen eines Brandschadens
Kommt es in gemieteten Räumen zu einem Brandschaden, so hat ein anderer Mieter gegen den Verursacher einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB wegen des ihm durch Rauchgase, Rußpartikel und Hitzeentwicklung entstanden Schadens. Das gilt auch dann, wenn die gemieteten Wohnungen sich in verschiedenen Stockwerken eines Gebäudes befinden.