OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2015
11 U 127/14
Normen:
BGB § 397;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2-6 O 597/13

Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlicher NutzungsrechteAuslegung eines VergleichsKenntnis von der Verwendung der KennzeichenmotiveIn einem Vergleich nicht erwähnte Vernichtungsansprüche

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 11 U 127/14

DRsp Nr. 2020/4474

Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte Auslegung eines Vergleichs Kenntnis von der Verwendung der Kennzeichenmotive In einem Vergleich nicht erwähnte Vernichtungsansprüche

1. Ein Vergleich, in welchem die Parteien neben einer vertragsstrafbewährten Unterlassungsverpflichtung einen Verzicht des Klägers auf etwaige Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz vereinbart haben, ist - u. a. im Hinblick auf die Reichweite der getroffenen Regelung - gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. 2. Wortlaut und Zweck der Vereinbarung können dazu führen, dass der Verzicht nicht nur Ansprüche hinsichtlich solcher Bildmotive erfasst, die mit denjenigen identisch sind, die Gegenstand des durch den Vergleich beendeten Verfahren waren, sondern darüber hinaus auch Bildmotive, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlungen, die in dem durch Vergleich beendeten Verfahren streitgegenständlich waren, zum Ausdruck kommt. Der Verzicht erfasst in diesem Fall auch kerngleiche Bildmotive.