VGH Hessen - Beschluss vom 30.11.2023
4 A 2279/20.Z
Normen:
ZPO § 940a Abs. 2; BGB § 578 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2024, 452
NuR 2024, 550

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Verpflichtung zur Räumung eines untervermieteten zu gewerblichen Zwecken der Vermietung genutzten Wohnung; Vorliegen eines Verfügungsgrundes

VGH Hessen, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 4 A 2279/20.Z

DRsp Nr. 2024/2265

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Verpflichtung zur Räumung eines untervermieteten zu gewerblichen Zwecken der Vermietung genutzten Wohnung; Vorliegen eines Verfügungsgrundes

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 26.988,30 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 940a Abs. 2; BGB § 578 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. ... im .... OG rechts des Gebäudekomplexes ... in ... Frankfurt am Main.

Mit "Wohnraummietvertrag" vom .... 2019 (Anlage Ast 2 = Bl. 7 - 32 d. A.) vermietete die Antragstellerin die Wohnung an die M GmbH.

In dem Mietvertrag heißt es unter § 2.1 "Das Mietobjekt wird dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung als Wohnraum überlassen. Die Wohnung wird von einem Mitarbeiter des Mieters, Frau [F.], zu Wohnzwecken genutzt." Sodann ist geregelt, dass jede Änderung der vereinbarten Nutzung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Antragstellerin bedürfe.