BGH - Beschluß vom 13.02.2002
XII ZR 101/01
Normen:
ZPO § 546 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Antrag auf Heraufsetzung der Rechtsmittelbeschwer

BGH, Beschluß vom 13.02.2002 - Aktenzeichen XII ZR 101/01

DRsp Nr. 2002/4119

Antrag auf Heraufsetzung der Rechtsmittelbeschwer

Ein Rechtsmittelführer, dessen Beschwer vom Berufungsgericht nicht über 60.000 DM festgesetzt wurde, kann seinen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf neue, bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung entstandene Tatsachen stützen.

Normenkette:

ZPO § 546 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aufgrund Nichterfüllung des Mietvertrages vom 27. September/15. Oktober 1996 in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt, die vom Berufungsgericht mit 40.000 DM angenommene Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.

II. Aufgrund des neuen Tatsachenvortrags des Beklagten war dessen Beschwer durch das angefochtene Urteil auf mehr als 60.000 DM (75.000 DM minus 20 %) festzusetzen.