LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2023
5 Sa 175/22
Normen:
GewO § 106 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 589/21

Anweisung zum Überstundenabbau und gleichzeitige bezahlte Freistellung des ArbeitnehmersUrlaubsgewährung durch Genehmigungserklärung des ArbeitgebersUnwiderrufliche bezahlte Freistellung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 175/22

DRsp Nr. 2023/9955

Anweisung zum Überstundenabbau und gleichzeitige bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers Urlaubsgewährung durch Genehmigungserklärung des Arbeitgebers Unwiderrufliche bezahlte Freistellung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs

1. Auch wenn es eine schriftliche Arbeitsanweisung gegenüber allen Mitarbeitern zum Überstundenabbau gibt, hat der Arbeitgeber damit nicht auf sein Weisungsrecht nach § 106 Abs. 1 GewO verzichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung einseitig von seiner Arbeitspflicht freizustellen. 2. Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird. 3. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung seiner Bezüge und vollständiger Urlaubsabgeltung von der Arbeit frei, ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers als erfüllt anzusehen. Diese ohne einen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert.

Tenor

1. 2.