Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß §
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in §
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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